187 StGB sind daher eine Tatgruppe und eine Einzelhandlung zu identifizieren und dafür zwei separate hypothetische Strafen festzusetzen, hinsichtlich derer nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorzugehen ist, sofern für beide Delikte gleichartige Strafen resultieren (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4).