23 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten angesichts der sachlich und örtlich voneinander abgrenzbaren Handlungen zu Recht wegen mehrfacher sexueller Handlungen verurteilt. Die mehrfache Verurteilung muss sich aber in der Strafzumessungsmethodik spiegeln. Die Festsetzung einer Einheitsstrafe ist unter diesen Umständen nicht möglich. Unter dem Titel von Art. 187 StGB sind daher eine Tatgruppe und eine Einzelhandlung zu identifizieren und dafür zwei separate hypothetische Strafen festzusetzen, hinsichtlich derer nach Art.