Angesichts der soeben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies nicht zulässig. Der Anklageschrift entsprechend sind vorliegend vielmehr eine Tatgruppe (Berühren und Streicheln des Intimbereichs auf dem Sofa im Wohnzimmer) und eine Einzelhandlung ([versuchtes] Berühren/Kneten der Brüste in der Küche) zu identifizieren. Die letztere Handlung hebt sich insbesondere in qualitativer, aber auch in örtlicher (situativer) Hinsicht von den übrigen sexuellen Handlungen (diese fanden durchwegs auf dem Sofa im Wohnzimmer statt) ab.