Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weist der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern Züge eines Dauerdelikts auf, wenn die Handlungen in einer Paarbeziehung erfolgen (Urteil des BGer 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4). Gleiches muss gelten, wenn die einzelnen Handlungen, wie im vorliegenden Fall, im Rahmen familiärer Besuche jeweils immer genau gleich ablaufen. Die Vorinstanz hat die einzelnen sexuellen Handlungen zur einer Tatgruppe zusammengefasst und hierfür ein einziges Strafmass als Einsatzstrafe festgesetzt. Angesichts der soeben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies nicht zulässig.