Diese Praxis ist auf die Strafartbestimmung anhand der sogenannten konkreten Methode zugeschnitten. Gemäss dieser Methode ist die Bildung einer Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip nur soweit möglich, wie für jeden Normverstoss im konkreten Fall gleichartige Strafen auszufällen sind (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weist der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern Züge eines Dauerdelikts auf, wenn die Handlungen in einer Paarbeziehung erfolgen (Urteil des BGer 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4).