22 den Fassung (aStGB), anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB), da das neue Recht auch sonst nicht zu einer milderen Sanktion führen würde. Die weiteren sexuellen Handlungen (Berühren des Intimbereichs im Wohnzimmer) sind – wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird – zu einer Tatgruppe zusammenzufassen, weshalb diesbezüglich neues Rechts anzuwenden ist (der letzte sexuelle Übergriff fand im Jahr 2018 statt).