Der Beschuldigte beging die einzelnen sexuellen Handlungen mit Kindern teilweise vor dem 1. Januar 2018 und teilweise danach. Bei konkreter Prüfung würden in beiden Fällen – d.h. bei einer Beurteilung nach altem wie nach neuem Recht – eine (unbedingte) Freiheitsstrafe, nach altem und nach neuem Recht je in derselben Höhe, resultieren. Hinsichtlich des Berührens der Brüste, begangen am 26. Dezember 2017, ist demnach das StGB in seiner bis am 31. Dezember 2017 gelten-