Obwohl das Beweisergebnis ergab, dass der Beschuldigte die Brüste der Zivilklägerin tatsächlich berührte und knetete (dies also nicht lediglich versuchte), mithin ein vollendetes Delikt vorliegt, kann deshalb bezüglich des Berührens der Brüste dennoch einzig ein Schuldspruch wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern erfolgen. Der Beschuldigte ist somit wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach und teilweise versucht begangen in der Zeit vom 1. November 2017 bis 31. März 2018 in X.________ z.N. der Zivilklägerin, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung