Indes ist festzustellen, dass der Beschuldigte bezüglich des Berührens der Brüste einzig wegen eines versuchten Begehungsdelikts angeklagt wurde. Obwohl das Beweisergebnis ergab, dass der Beschuldigte die Brüste der Zivilklägerin tatsächlich berührte und knetete (dies also nicht lediglich versuchte), mithin ein vollendetes Delikt vorliegt, kann deshalb bezüglich des Berührens der Brüste dennoch einzig ein Schuldspruch wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern erfolgen.