Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Dass die Zivilklägerin im Tatzeitpunkt erst 13 Jahre alt war, musste dem Beschuldigten ohne weiteres bekannt sein. Der Beschuldigte berührte und knetete sodann ein Mal (am 26. Dezember 2017) die Brüste der Zivilklägerin. Auch dabei handelt es sich ganz offensichtlich um eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 StGB, wobei der Beschuldigte wiederum vorsätzlich handelte. Indes ist festzustellen, dass der Beschuldigte bezüglich des Berührens der Brüste einzig wegen eines versuchten Begehungsdelikts angeklagt wurde.