21 12. Subsumption Das Beweisergebnis hat ergeben, dass der Beschuldigte die Zivilklägerin auf dem Sofa im Wohnzimmer mindestens drei Mal über und unter den Kleidern im Intimbereich (Vagina) berührte und streichelte, wobei er ein Mal versuchte, mit dem Finger in deren Vagina einzudringen. Dass es sich dabei (Berühren des Intimbereichs über und unter den Kleidern) um sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 StGB handelt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich.