Sexuelle Handlungen i.S. von Art. 187 StGB sind u.a. das Berühren des nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteils, Berührung der nackten Brust einer Jugendlichen (auch unter den Büstenhalter oder unter den Kleidern), spürbarer oder lang anhaltender Griff an die Brust einer Jugendlichen über den Kleidern usw. (MAIER in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, N. 11 zu Art. 187 StGB; TRECH- SEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 187 StGB mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt.