und Z. 17 ff.). Indes gilt zu bemerken, dass sich auch am 26. Dezember 2017 weitere Personen in der Wohnung aufgehalten haben (pag. 473 Z. 10 ff.), was den Beschuldigten nicht davon abhielt, die Zivilklägerin sexuell anzugehen (Brüste berühren und kneten, was unbestritten ist). Bezüglich des letzten Besuchs im März 2018 sprach der Beschuldigte davon, sich im Zimmer eingesperrt zu haben, wo ihn die Zivilklägerin aufsuchte, er sich ihr aber entzog, wohingegen die Zivilklägerin erklärte, sie sei zusammen mit G.________ davongelaufen. Es ist somit davon auszugehen, dass am letzten Besuch im März 2018 nichts vorfiel.