20 erfolgreich entziehen konnte. Ob an sämtlichen weiteren Besuchen etwas passiert ist, konnte die Zivilklägerin nicht mit Sicherheit sagen und muss demnach offen bleiben. So ist z.B. fraglich, ob es auch am Silvesterabend zu Übergriffen gekommen ist, befanden sich an diesem Abend doch noch weitere Personen (u.a. die Mutter von F.________) in der Wohnung des Beschuldigten (vgl. dazu die Aussagen von D.________, pag. 473 Z. 12 ff. und Z. 17 ff.).