Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass es im fraglichen Zeitraum noch zu weiteren Treffen gekommen ist (Standortauswertung erfasst nicht den gesamten Zeitraum; telefonisch und vor Ort vereinbarte Treffen, welche aus den Chatnachrichten nicht ersichtlich sind usw.); weitere Treffen lassen sich jedoch nicht zweifelsfrei nachweisen und es ist in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» in der Zeit vom 1. November 2017 bis 31. März 2018 von 6 Treffen auszugehen. Weiter gilt zu bemerken, dass sich die Zivilklägerin – gemäss deren Aussagen – anlässlich zweier Besuche, unter anderem am letzten Besuch, dem Beschuldigten