In Bezug auf den Vorfall vom 26. Dezember 2017 (Brüste berühren und kneten), für welchen die Vorinstanz lediglich einen Versuch angenommen hat, muss aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zivilklägerin und des Beschuldigten von einem vollendeten Delikt ausgegangen werden. Betreffend die Häufigkeit der Treffen kann indessen nicht auf die Aussagen der Zivilklägerin abgestellt werden. Es ist zwar vorliegend von einer mehrfachen Begehung auszugehen. Durch die Abgleichung der WhatsApp-Chats und den Standorterhebungen kann jedoch von maximal sechs ermittelten Treffen beim Beschuldigten zu Hause ausgegangen werden.