12 Z. 39 f.). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Zivilklägerin ist aber ohne weiteres erstellt, dass der Beschuldigte versuchte, mit dem Finger in die Vagina der Zivilklägerin einzudringen, was ihm aufgrund deren Gegenwehr (insb. Beine zusammenpressen) aber nicht gelang. In Bezug auf den Vorfall vom 26. Dezember 2017 (Brüste berühren und kneten), für welchen die Vorinstanz lediglich einen Versuch angenommen hat, muss aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zivilklägerin und des Beschuldigten von einem vollendeten Delikt ausgegangen werden.