Zwar kann ein Eindringen mit dem Finger in die Vagina nicht ausgeschlossen werden. Diesbezüglich ist jedoch zu Gunsten des Beschuldigten auf die ersten Angaben der Zivilklägerin abzustellen (in der ersten Einvernahme führte sie wiederholt aus, dass der Beschuldigte probiert habe, in sie «reinzukommen»), zumal sie offenbar auch gegenüber ihrer Mutter lediglich von einem versuchten Eindringen mit dem Finger gesprochen hat (siehe pag. 12 Z. 39 f.).