aufs Sofa setzte, ihre Oberschenkel berührte, ihr mit seiner Hand zwischen die Beine fuhr und dann ihre Vagina sowohl über als auch unter den Kleidern (Unterhosen) berührte und streichelte. Mit der Vorinstanz ist in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» jedoch davon auszugehen, dass ihm ein Eindringen mit dem Finger in die Vagina aufgrund der – wenn auch geringen – Gegenwehr der Zivilklägerin (zusammenpressen der Beine) nicht gelungen ist. Zwar kann ein Eindringen mit dem Finger in die Vagina nicht ausgeschlossen werden.