19 10. Fazit der Beweiswürdigung Insgesamt ist bezüglich der Berührungen und dem Streicheln rund um die Vagina resp. im Intimbereich auf die glaubhaften Aussagen der Zivilklägerin abzustellen (vgl. dazu oben Ziff. 9.3.3). Es ist daher erstellt, dass der Beschuldigte sich in seiner Wohnung jeweils zu C.________ aufs Sofa setzte, ihre Oberschenkel berührte, ihr mit seiner Hand zwischen die Beine fuhr und dann ihre Vagina sowohl über als auch unter den Kleidern (Unterhosen) berührte und streichelte.