nicht von sich aus zur Polizei gehen wollte, sondern dazu überredet werden musste, dies zu tun (u.a. auch von der Opferschutzstelle). Dieses Verhalten spricht – wie bereits oben bei der Würdigung der Aussagen der Zivilklägerin erwähnt – klar dagegen, dass C.________ die Vorwürfe erfunden hat, um Aufmerksamkeit zu erhalten.