Sie hat sachliche Aussagen gemacht und den Beschuldigten nicht übermässig belastet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie nicht die Wahrheit hätte erzählen sollen, zumal sie mit der Ehefrau des Beschuldigten (Cousine von D.________) einen sehr engen Kontakt pflegte. Indes ist sie eine reine Zeugin vom Hörensagen. Immerhin hat sie aber beispielsweise aussagen können, dass sie Verhaltensveränderungen bei der Zivilklägerin feststellen konnte. Weiter ergibt sich aus ihren Aussagen auch klar, dass C.________ nicht von sich aus zur Polizei gehen wollte, sondern dazu überredet werden musste, dies zu tun (u.a. auch von der Opferschutzstelle).