Man habe sich jeweils telefonisch oder per WhatsApp verabredet; manchmal hätten sie auch an einem Treffen für ein nächstes Treffen abgemacht (pag. 474 Z. 30 f.). Die Auswertung der Standortdaten könne sie sich nicht erklären. Es könne sein, dass sie die Standortdaten zwischendurch ausgeschaltet und dann wieder eingeschalten habe (pag. 474 Z. 45 und pag. 475 Z. 1 f.). 9.5 Würdigung Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass die Aussagen von D.________ glaubhaft sind (vgl. dazu pag. 158, S. 9 der Urteilsbegründung). Sie hat sachliche Aussagen gemacht und den Beschuldigten nicht übermässig belastet.