Auf die Fragen der Verteidigung gab sie dann wiederum an, dass sie zwischen November 2017 und März 2018 praktisch jedes zweite Wochenende bei der Familie des Beschuldigten auf Besuch gewesen seien (diese Angaben bestätigte sie später auch auf Vorhalt der Auswertung der Chat- Verläufe sowie der Standortdaten, pag. 474 Z. 35 und Z. 42 ff.). Glaublich anfangs November seien sie noch in den Ferien gewesen. Deshalb seien sie die ersten beiden Wochen im November 2017 nicht bei F.________ gewesen (pag. 474 Z. 21 ff.). Man habe sich jeweils telefonisch oder per WhatsApp verabredet;