472 Z. 35 ff.). Wenn die Kinder ihr vom Wohnzimmer aus gerufen hätten, so hätte sie das gehört (pag. 473 Z. 39 ff.). Weiter bestätigte sie, dass sich die Kinder am 26. Dezember 2017 und 31. Dezember 2017 sicher nicht immer alleine mit dem Beschuldigten im Wohnzimmer aufgehalten hätten, da an diesen Tagen jeweils noch andere Personen anwesend gewesen seien (u.a. die Halbgeschwister des Beschuldigten usw.; pag. 473 Z. 12 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, wonach C.________ ihn angemacht habe, gab sie zu Protokoll (pag. 473 Z. 31 ff.): «Ich glaube nicht, dass C.________ dies gemacht hat, nicht in diesem Alter.