von der Kinderschutzgruppe». 9.4.2 Aussagen in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2021 In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 471 ff.) wurde D.________ aufgefordert, nochmals zu schildern, was sie über die Vorfälle noch wisse. Auf diese Aufforderung hin führte sie aus, sie wisse einfach noch, dass sie zu F.________ gesagt habe, dass mit C.________ etwas nicht stimme, aber C.________ nicht mir ihr (der Mutter) sprechen wolle. Da F.________ einen guten Draht zu C.________ gehabt habe, habe sie (F.________) dann mit ihrer Tochter gesprochen. Sie selber habe in der Küche gewartet.