21 Z. 118) kann bei dieser Ausgangslage keine Rede davon sein, der Zivilklägerin sei es um das Erlangen von Aufmerksamkeit gegangen; vielmehr scheint das Gegenteil der Fall zu sein, hat sie die sexuellen Übergriffe doch über längere Zeit für sich behalten (und deshalb auch diverse Auffälligkeiten entwickelt) und von den Übergriffen – wie soeben ausgeführt – erst dann erzählt, nachdem man wegen der Verhaltensveränderungen mehrmals auf sie eingeredet hatte. Widersprüche lassen sich in den Aussagen der Zivilklägerin hingegen bezüglich der Häufigkeit der Besuche finden. In der ersten Befragung sprach sie von jedem zweiten Wochenende (pag. 8), in der zweiten Befragung dann von fast jedem Wo-