Schliesslich spricht auch die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Zivilklägerin, welche unauffällig ist, für deren Glaubhaftigkeit. Die Zivilklägerin erzählte nämlich erst dann von den Übergriffen, als man bei ihr Verhaltungsveränderungen festgestellt hatte und nachdem sie mehrmals von ihrer Mutter und schliesslich auch von F.________ darauf angesprochen worden war. Dabei hat sich die Zivilklägerin zunächst F.________ (der Ehefrau des Beschuldigten) anvertraut. Erst später ging man dann zur Polizei. Entgegen der Aussagen des Beschuldigten (pag. 21 Z. 118) kann bei dieser Ausgangslage keine Rede davon sein, der Zivilklägerin sei es um das Erlangen von Aufmerksamkeit gegangen;