Es sind denn auch keine Anzeichen für eine Falschbezichtigung erkennbar. Auch angesichts des Umstandes, dass C.________ einen sehr guten Draht zur Ehefrau des Beschuldigten hatte und sie sich auch Sorgen um diese machte (vgl. erste Videobefragung, ab Zeitindex 31:25), ist kaum vorstellbar, dass sie Vorwürfe erfunden haben soll, hätte sie damit doch auch F.________ zu Unrecht noch zusätzlich psychisch belastet. Weiter fällt auf, dass bei einer Falschbelastung deutlich gravierendere Anschuldigungen zu erwarten gewesen wären. Schliesslich spricht auch die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Zivilklägerin, welche unauffällig ist, für deren Glaubhaftigkeit.