Dass die Zivilklägerin dann erst in der zweiten Videobefragung von einem tatsächlichen Berühren der Brüste und einem Eindringen in die Vagina sprach, spricht sodann keineswegs für Falschaussagen resp. für Übertreibungen, zumal der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung ja selber zugegeben hat, die Brüste der Zivilklägerin über mehrere Minuten berührt und geknetet zu haben. Im Gegenteil hat die Zivilklägerin den Beschuldigten in keiner Weise über Gebühr belastet und beispielsweise festgehalten, dass es immer nur im Wohnzimmer auf dem Sofa gewesen sei und er nichts an sich gemacht habe. Es sind denn auch keine Anzeichen für eine Falschbezichtigung erkennbar.