noch jung und durfte darauf vertrauen, dass der Beschuldigte ihr nichts Derartiges antut. Im Übrigen geht die Kammer mit der Vorinstanz einig, dass die Aussagen der Zivilklägerin hinsichtlich der Berührungen im Intimbereich auf dem Sofa im Wohnzimmer glaubhaft sind. Zwar blieben ihre Angaben hinsichtlich der konkreten Handlungen teilweise etwas vage.