Erst auf Nachfrage bezüglich der Jahreszahl erklärte sie dann, sie habe sich verrechnet, es sei richtig, dass sie damals 13 Jahre alt gewesen sei. Indessen deutet auch dies nicht auf eine Falschaussage, sondern aus Sicht der Kammer vielmehr darauf hin, dass sie sich gegenüber der Familie und sich selbst zu rechtfertigen versuchte, hätte sie doch durchaus Möglichkeiten gehabt, sich den Annäherungen des Beschuldigten zu entziehen. Dass sie dies nicht getan hat, kann ihr aber sicherlich nicht zum Vorwurf gemacht werden. Auch mit 13 Jahren war C.________ noch jung und durfte darauf vertrauen, dass der Beschuldigte ihr nichts Derartiges antut.