Wie die Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung zutreffend ausführte, sind diese Angaben nicht wortwörtlich zu interpretieren. Auffällig ist auch, dass die Zivilklägerin in der zweiten Befragung oftmals darauf hinwies, dass sie damals doch erst 11-jährig, er indessen viel älter gewesen sei resp. dass sie das im Alter von 11 Jahren nicht gewohnt gewesen sei (ab Zeitindex 13:46, 13:55; 13:59 und 14:09). Erst auf Nachfrage bezüglich der Jahreszahl erklärte sie dann, sie habe sich verrechnet, es sei richtig, dass sie damals 13 Jahre alt gewesen sei.