Die Vorfälle hätten rund 30 Minuten und das mit dem Finger fünf bis zehn Minuten gedauert (ab Zeitindex 14:00), was in zeitlicher Hinsicht sicherlich nicht zutrifft. Die Kammer geht jedoch nicht davon aus, dass die Zivilklägerin hier absichtlich übertrieben hat, dürften die für die Zivilklägerin unangenehmen Übergriffe in deren Vorstellung gefühlsmässig doch eine Ewigkeit gedauert haben. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung zutreffend ausführte, sind diese Angaben nicht wortwörtlich zu interpretieren.