Dies stimmt mit den Aussagen des Beschuldigten überein (er selber sprach von kneten der Brüste), weshalb als erstellt gelten kann, dass der Beschuldigte die Brüste der Zivilklägerin angefasst und geknetet hat. Auch bezüglich der Berührungen an der Vagina und dem Eindringen mit dem Finger erklärte sie in ihrer zweiten Befragung nun klar, dass er in ihre Vagina eingedrungen sei und seine Finger bewegt habe (ab Zeitindex 13:58). Die Vorfälle hätten rund 30 Minuten und das mit dem Finger fünf bis zehn Minuten gedauert (ab Zeitindex 14:00), was in zeitlicher Hinsicht sicherlich nicht zutrifft.