163 f., S. 14 f. der Urteilsbegründung). In der Videobefragung am 31. März 2021, also über 3 Jahre nach der letzten Tathandlung und nachdem dies wohl in der Familie mehrmals thematisiert worden war, sagte die Zivilklägerin dann aus, der Beschuldigte habe ihre Brust nicht nur berührt, sondern auch zusammengedrückt. Dies stimmt mit den Aussagen des Beschuldigten überein (er selber sprach von kneten der Brüste), weshalb als erstellt gelten kann, dass der Beschuldigte die Brüste der Zivilklägerin angefasst und geknetet hat.