470 Z. 6 f.). Schliesslich ergeben seine Aussagen teilweise auch keinen Sinn. So führte er – wie bereits erwähnt – über alle Einvernahmen hinweg aus, dass die Zivilklägerin sehr aufdringlich gewesen sei und ihn immer wieder angelockt habe. Der von ihm eingestandene sexuelle Übergriff startete er aber von hinten, wobei sich keine nachvollziehbare Erklärung finden lässt, wie die Zivilklägerin ihn auf diese Weise (der Beschuldigten kam ja von hinten) anmachen/anlocken konnte.