Dies erscheint in keiner Weise glaubhaft. Die Art und Weise, wie er die Verantwortung auf ein 13- jähriges Mädchen abzuschieben und dieses als treibende Kraft darzustellen versuchte, wobei er erklärte, sie habe es sehr genossen und er selber habe nicht anders gekonnt, erscheint mehr als dreist. In der oberinstanzlichen Verhandlung behauptete er zum Schluss der Einvernahme im Rahmen seiner ergänzenden Ausführungen (ohne danach gefragt worden zu sein) sogar noch, dass die 13-järhige Zivilklägerin einmal mit dem Rücken auf seinem Bett gelegen sei und ihm angedeutet habe, «spring auf mich» (pag. 470 Z. 6 f.).