Wenn nur der Vorfall in der Küche mit dem «Brüste anfassen und kneten» gewesen wäre, hätte er diese Handlungen nicht auch noch beschreiben müssen. Zu bemerken gilt hierbei auch, dass der Beschuldigte in der ersten Einvernahme auf Vorhalt, dass es zwischen ihm und der Zivilklägerin wiederholt zu sexuellen Handlungen gekommen sei, ausführte (pag. 19 Z. 23 ff.): «Bitte fragen sich mich genau, in welche Richtung. Ja, das stimmt schon».