, S. 9 ff. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat wiederholt die ihm gestellten Fragen ausweichend und vage beantwortet (insb. die Fragen zum Kerngeschehen), reagierte mit Gegenfragen, stritt die Vorwürfe kategorisch ab und drehte den Spiess jeweils um (die Zivilklägerin habe ihn angemacht und ihm eine Einladung gegeben usw.) bzw. reagierte mit Gegenangriffen (bei der Zivilklägerin seien es die Hormone oder so gewesen; die Zivilklägerin sei sehr aufdringlich gewesen, dies u.a. mit den Brüsten usw.). Für sein Handeln resp.