9.2.4 Würdigung Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass sich in den Aussagen des Beschuldigten etliche Lügensignale (Widersprüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, Gegenangriffe usw.) finden lassen und seine Aussagen insgesamt nicht glaubhaft sind, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann (pag. 158 ff., S. 9 ff. der Urteilsbegründung).