Es könne sein, dass es mehrere Minuten gedauert habe, es sei aber nicht sehr lange gewesen. Er wisse einfach noch, dass seine Frau mit Frau D.________ auf den Balkon gegangen sei und er aufgehört habe, als die Frauen zurückgekommen seien (pag. 468 Z. 34 ff.). Anschliessend bestätigte er, dass er die Brüste von C.________ geknetet habe; er machte nochmals die gleiche Handbewegung wie einige Minuten zuvor (Knetbewegung mit der Hand; pag. 468 Z. 41 und 43 f.). Er bestritt aber, die Brüste der Zivilklägerin später im Wohnzimmer nochmals berührt zu haben; im Wohnzimmer sei nichts passiert (pag. 469 Z. 8 und 18 f.). Auf Frage, ob C._____