Das Handy habe G.________ aber nicht wegen der Zivilklägerin zwecks Ablenkung gehabt (pag. 115 Z. 38). Auf die abschliessende Frage nach Ergänzungen führte er aus, er habe noch etwas vergessen. Im März 2018 habe er sich sogar in seinem Zimmer eingeschlossen, habe dann aber auf die Toilette gemusst. Und da sei C.________ in sein Zimmer gekommen und habe versucht, ihn anzulocken. Er sei dann raus ins Wohnzimmer und in die Küche (pag. 116 Z. 15 ff.). 9.2.3 Aussagen in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2021