23 Z. 222). 9.2.2 Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Januar 2020 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte zu Beginn seiner Einvernahme, er wisse nicht, wo er genau anfangen solle, die Anklageschrift könne er so nicht akzeptieren (pag 114 Z. 24 ff.). Er führte dann aus, dass er das mit der Brust zugebe. Im Weiteren bestritt er wiederum vehement, etwas anderes als das Streicheln der Brust gemacht zu haben (pag. 114 Z. 33 ff.). Zudem treffe es auch nicht zu, dass C.________ und ihre Mutter jedes zweite Wochenende bei ihnen auf Besuch gewesen seien.