20 Z. 60 f.). Auch auf Frage, um was es denn genau beim Anfassen gegangen sei, stellte er zuerst eine Gegenfrage, bevor er erklärte, wenn die Zivilklägerin dagesessen sei, habe er sie mit der Hand an die Brust gefasst, unter den Kleidern (pag. 21 Z. 97 f.). Auf Vorhalt der Aussagen von C.________ wies er zuerst jegliche Anschuldigungen zurück, um dann doch zu erklären, dass er vielleicht ihre Beine berührt habe, aber nicht mehr (pag. 21 Z. 103 ff.). Auf mehrmaliges Nachfragen hinsichtlich der Anzahl der Vorfälle führte er aus, das Gefühl zu haben, dass es nur an einem Tag passiert sei. Hierzu führte er aus (pag. 21 Z. 124 ff.