9. Subjektive Beweismittel 9.1 Übersicht Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten (pag. 18 ff.; 113 ff.; 464 ff.), der Zivilklägerin C.________ (pag. 6 ff.; pag. 396 ff.) sowie deren Mutter, D.________ (pag. 11 ff.; 471 ff.), vor. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten und der Auskunftsperson detailliert und korrekt wiedergegeben (pag. 157 ff., S. 8 ff. der Urteilsbegründung). Darauf wird vollumfänglich verwiesen und es werden nachfolgend nur noch, soweit nötig, Ergänzungen/Wiederholungen angebracht. 9.2 Aussagen des Beschuldigten