339 und pag. 345; bezüglich dieser Daten findet sich auch kein Treffer bei der Standortauswertung). Ergänzend ist auf das vom Beschuldigten eingereichte Schreiben von Frau F.________ vom 15. Juni 2020 («Zeugenaussage von F.________») hinzuweisen, in welchem die Ehefrau des Beschuldigten bezeugt, dass die Familie J.________(Familie der Zivilklägerin) nicht alle 14 Tage bei ihr auf Besuch gewesen seien (pag. 266). Im Weitern hält sie in ihrem Schreiben u.a. fest, dass an folgenden Tagen Treffen stattgefunden hätten: am 31. Dezember 2017 und einmal im