8. Objektive Beweismittel Als objektives Beweismittel liegt der Kammer – wie soeben erwähnt – die Auswertung der Chat-Verläufe vom Mobiltelefon von Frau D.________ (Mutter der Zivilklägerin) mit dem Beschuldigten sowie dessen Ehefrau F.________ (Cousine von D.________) und H.________ (Schwester von F.________) vor (pag. 281 ff.). Darin enthalten sind auch die beiden von der Vorinstanz erwähnten WhatsApp- Nachrichten des Beschuldigten an D.________ vom 12. Juni 2018 und 6. Juli 2018, in welchen er sich bei ihr entschuldigt hat (vgl. pag. 157, S. 8 der Urteilsbegründung). Weiter wurden die Standortdaten des Mobiltelefons von D._____