Es liegt, wie so oft bei solchen Vorwürfen, eine weitgehend als «Aussage-gegen-Aussage-Situation» zu bezeichnende Konstellation vor. Oberinstanzlich wurde eine Auswertung der Chat- Verläufe und eine Auswertung der Standortdaten ab dem Mobiltelefon von D.________ angeordnet. Diese Auswertungen geben nun immerhin Aufschluss über die Häufigkeit der stattgefundenen Treffen/Besuche und damit indirekt auch – sofern denn sexuelle Handlungen stattgefunden haben – über die Anzahl möglicher Übergriffe.