Generell kann an dieser Stelle sodann festgehalten werden, dass bezüglich des Kerngeschehens (Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, d.h. das Betasten und Streicheln des Intimbereichs der Zivilklägerin) keine objektiven Beweismittel vorliegen (der Vorinstanz lagen als objektive Beweismittel einzig zwei Screenshots von WhatsApp-Nachrichten des Beschuldigten an D.________ vor, in welchen er sich für sein Verhalten entschuldigte; pag. 16 f.). Es liegt, wie so oft bei solchen Vorwürfen, eine weitgehend als «Aussage-gegen-Aussage-Situation» zu bezeichnende Konstellation vor.